Antrag:Um Sozialleistungen zu beantragen, müssen Sie zunächst beim zuständigen Amt einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist in der Regel ohne anwaltliche Hilfe möglich. Widerspruchsverfahren:Wenn Sie der Auffassung sind, über Ihren Antrag wurde nicht rechtmäßig entschieden, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Dieses Verfahren kann ohne anwaltliche Hilfe durchgeführt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass eigenständig eingelegte Widersprüche nicht immer den gewünschten Erfolg erzielen. Zu beachten ist grundsätzlich die Frist von einem Monatab Zugang des Bescheides. Um die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs und somit die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs summarisch prüfen zu können, wird zumindest der anzugreifende Bescheid benötigt.Sofern es sich hierbei um einen Änderungsbescheid handelt, sind auch die zuvor ergangenen Bescheide oft hilfreich. In schwierigen Angelegenheiten empfiehlt es sich, zunächst Akteneinsicht bei der Behörde zu beantragen. Diese ist oftmals in den Büroräumen der Behörde durchzuführen. Ändert die Behörde nach Einlegung des Widerspruchs ihre Entscheidung ab, so ergeht ein entsprechender Abhilfebescheid. Auslagen und Gebühren werden dann in vollem Umfang von der Behörde erstattet. Es besteht gegen diesen Bescheid wiederum das Rechtsmittel des Widerspruchs.Ergeht eine Entscheidung, die nur teilweise dem Antrag des Widerspruchs entspricht, werden ein Änderungsbescheid und der dazugehörige Widerspruchsbescheid erstellt. In diesem Widerspruchsbescheid ergeht auch eine Kostenentscheidung; d.h. es wird festgelegt, zu welchem Anteil der Widerspruch Erfolg hatte. Der Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid ist unzulässig. Einzig zulässiges Rechtsmittel ist die Klage. Klageverfahren:Verbleibt es auch nach der Entscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren bei der Entscheidung oder wird zumindest nicht in vollem Umfang abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb von einer Frist von 1 Monat nach Zustellung im Wege des Klageverfahrens vorgegangen werden kann. Das sozialgerichtliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, d.h. es ist zunächst kein Gebührenvorschuss zu entrichten. zum SeitenanfangUntätigkeitsklage:Zu unterscheiden ist die Untätigkeitsklage zwecks Erstellung eines Bescheides in Folge eines Antrags und die Untätigkeitsklage zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides in Folge eines Widerspruchs. Im Sozialrecht ist als spezialgesetzliche Norm § 88 SGG einschlägig. Die Frist beträgt derzeit 6 Monate für den Bescheid, d.h. die Untätigkeitsklage ist zulässig, soweit nicht innerhalb von 6 Monaten über den Antrag entschieden wurde. Ergeht innerhalb von 3 Monaten nach Einlegung eines Widerspruchs kein entsprechender Bescheid, kann dann bereits Untätigkeitsklage erhoben werden. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Leistungsempfänger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern.Einstweilige Anordnung:Wenn wegen der Dauer der Verfahren zu besorgen ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde, ist es unter Umständen notwendig und sinnvoll, sozialrechtliche Ansprüche oder die Abwehr negativer Bescheide schnell durchzusetzen. Hierzu ist das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung vorgesehen.Alle Ihre Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gern! zum Seitenanfang
Antrag:Um Sozialleistungen zu beantragen, müssen Sie zunächst beim zuständigen Amt einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist in der Regel ohne anwaltliche Hilfe möglich. Widerspruchsverfahren:Wenn Sie der Auffassung sind, über Ihren Antrag wurde nicht rechtmäßig entschieden, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Dieses Verfahren kann ohne anwaltliche Hilfe durchgeführt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass eigenständig eingelegte Widersprüche nicht immer den gewünschten Erfolg erzielen. Zu beachten ist grundsätzlich die Frist von einem Monatab Zugang des Bescheides. Um die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs und somit die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs summarisch prüfen zu können, wird zumindest der anzugreifende Bescheid benötigt.Sofern es sich hierbei um einen Änderungsbescheid handelt, sind auch die zuvor ergangenen Bescheide oft hilfreich. In schwierigen Angelegenheiten empfiehlt es sich, zunächst Akteneinsicht bei der Behörde zu beantragen. Diese ist oftmals in den Büroräumen der Behörde durchzuführen. Ändert die Behörde nach Einlegung des Widerspruchs ihre Entscheidung ab, so ergeht ein entsprechender Abhilfebescheid. Auslagen und Gebühren werden dann in vollem Umfang von der Behörde erstattet. Es besteht gegen diesen Bescheid wiederum das Rechtsmittel des Widerspruchs.Ergeht eine Entscheidung, die nur teilweise dem Antrag des Widerspruchs entspricht, werden ein Änderungsbescheid und der dazugehörige Widerspruchsbescheid erstellt. In diesem Widerspruchsbescheid ergeht auch eine Kostenentscheidung; d.h. es wird festgelegt, zu welchem Anteil der Widerspruch Erfolg hatte. Der Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid ist unzulässig. Einzig zulässiges Rechtsmittel ist die Klage. Klageverfahren:Verbleibt es auch nach der Entscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren bei der Entscheidung oder wird zumindest nicht in vollem Umfang abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb von einer Frist von 1 Monat nach Zustellung im Wege des Klageverfahrens vorgegangen werden kann. Das sozialgerichtliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, d.h. es ist zunächst kein Gebührenvorschuss zu entrichten. zum SeitenanfangUntätigkeitsklage:Zu unterscheiden ist die Untätigkeitsklage zwecks Erstellung eines Bescheides in Folge eines Antrags und die Untätigkeitsklage zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides in Folge eines Widerspruchs. Im Sozialrecht ist als spezialgesetzliche Norm § 88 SGG einschlägig. Die Frist beträgt derzeit 6 Monate für den Bescheid, d.h. die Untätigkeitsklage ist zulässig, soweit nicht innerhalb von 6 Monaten über den Antrag entschieden wurde. Ergeht innerhalb von 3 Monaten nach Einlegung eines Widerspruchs kein entsprechender Bescheid, kann dann bereits Untätigkeitsklage erhoben werden. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Leistungsempfänger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern. Einstweilige Anordnung:Wenn wegen der Dauer der Verfahren zu besorgen ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde, ist es unter Umständen notwendig und sinnvoll, sozialrechtliche Ansprüche oder die Abwehr negativer Bescheide schnell durchzusetzen. Hierzu ist das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung vorgesehen.Alle Ihre Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gern! zum Seitenanfang
Antrag:Um Sozialleistungen zu beantragen, müssen Sie zunächst beim zuständigen Amt einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist in der Regel ohne anwaltliche Hilfe möglich. Widerspruchsverfahren:Wenn Sie der Auffassung sind, über Ihren Antrag wurde nicht rechtmäßig entschieden, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Dieses Verfahren kann ohne anwaltliche Hilfe durchgeführt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass eigenständig eingelegte Widersprüche nicht immer den gewünschten Erfolg erzielen. Zu beachten ist grundsätzlich die Frist von einem Monatab Zugang des Bescheides. Um die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs und somit die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs summarisch prüfen zu können, wird zumindest der anzugreifende Bescheid benötigt.Sofern es sich hierbei um einen Änderungsbescheid handelt, sind auch die zuvor ergangenen Bescheide oft hilfreich. In schwierigen Angelegenheiten empfiehlt es sich, zunächst Akteneinsicht bei der Behörde zu beantragen. Diese ist oftmals in den Büroräumen der Behörde durchzuführen. Ändert die Behörde nach Einlegung des Widerspruchs ihre Entscheidung ab, so ergeht ein entsprechender Abhilfebescheid. Auslagen und Gebühren werden dann in vollem Umfang von der Behörde erstattet. Es besteht gegen diesen Bescheid wiederum das Rechtsmittel des Widerspruchs.Ergeht eine Entscheidung, die nur teilweise dem Antrag des Widerspruchs entspricht, werden ein Änderungsbescheid und der dazugehörige Widerspruchsbescheid erstellt. In diesem Widerspruchsbescheid ergeht auch eine Kostenentscheidung; d.h. es wird festgelegt, zu welchem Anteil der Widerspruch Erfolg hatte. Der Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid ist unzulässig. Einzig zulässiges Rechtsmittel ist die Klage. Klageverfahren:Verbleibt es auch nach der Entscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren bei der Entscheidung oder wird zumindest nicht in vollem Umfang abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb von einer Frist von 1 Monat nach Zustellung im Wege des Klageverfahrens vorgegangen werden kann. Das sozialgerichtliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, d.h. es ist zunächst kein Gebührenvorschuss zu entrichten. zum SeitenanfangUntätigkeitsklage:Zu unterscheiden ist die Untätigkeitsklage zwecks Erstellung eines Bescheides in Folge eines Antrags und die Untätigkeitsklage zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides in Folge eines Widerspruchs. Im Sozialrecht ist als spezialgesetzliche Norm § 88 SGG einschlägig. Die Frist beträgt derzeit 6 Monate für den Bescheid, d.h. die Untätigkeitsklage ist zulässig, soweit nicht innerhalb von 6 Monaten über den Antrag entschieden wurde. Ergeht innerhalb von 3 Monaten nach Einlegung eines Widerspruchs kein entsprechender Bescheid, kann dann bereits Untätigkeitsklage erhoben werden. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Leistungsempfänger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern. Einstweilige Anordnung:Wenn wegen der Dauer der Verfahren zu besorgen ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde, ist es unter Umständen notwendig und sinnvoll, sozialrechtliche Ansprüche oder die Abwehr negativer Bescheide schnell durchzusetzen. Hierzu ist das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung vorgesehen.Alle Ihre Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gern! zum Seitenanfang
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